Satzung der Schützenbrüderschaft Delmenhorst e. V.

§ 1 Name und Sitz

Die Schützenbrüderschaft Delmenhorst e. V. (nachfolgend als Verein genannt) wurde am
01.01.1963 gegründet.

Der Verein hat seinen Sitz in Delmenhorst und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Delmenhorst , unter der Nr. 303 eingetragen.


§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 3 Zweck und Ziel

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar, gemeinnützige Zwecke im Sinne
    des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“, der Abgabenordnung und zwar insbe-
    sondere:

    a. Pflege des Schießsports als Leibesübung
    b. Förderung des Leistungssportes
    c. Jugendpflege zur Förderung des Nachwuchses im Schießsport
    d. Erhaltung und Pflege des alten und neuen Schützenbrauchtums als wertvollen Bestandteil des kulturellen Lebens

    Der Verein ist politisch und konfessionell neutral

  2. Etwaige Gewinne dürfen nur satzungsgemäßen Zwecken zugeführt werden.
  3. Der Verein ist Mitglied im Deutschen Schützenbund und seiner Organisationen sowie im Landessportbund Niedersachsen e.V. und der zuständigen Landesfachverbände.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat
    a. aktive Mitglieder – mit Stimmrecht
    b. passive Mitglieder – ohne Stimmrecht
    c. Ehrenmitglieder – mit Stimmrecht

  2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Eintrittserklärung beantragt, die bei Minderjährigen von den Erziehungsberechtigten unterschrieben werden muss. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem sie beantragt wurde.
  3. Die Abgabe des Antrages bedeutet vorläufige Aufnahme in den Verein. Die Aufnahme wird endgültig, wenn der Vorstand innerhalb eines Monats, die Aufnahme nicht schriftlich abgelehnt hat. Dabei bedarf es bei einer Ablehnung nicht der Angabe von Gründen.
    Widerspricht ein Antragsteller schriftlich dieser Ablehnung, so trifft die endgültige Entscheidung die nächste Mitgliederversammlung. Mit der vorläufigen Aufnahme ist das Mitglied der Satzung einschließlich der erlassenen Ordnungen unterworfen.
  4. Jedes endgültig aufgenommene Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis sowie eine Satzung.
  5. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit verliehen. Jedes Mitglied hat das Recht beim geschäftsführenden Vorstand einen entsprechenden Antrag zu stellen bzw. einzubringen.
  6. Ehrenmitglieder erhalten bzw. behalten die Rechte eines aktiven Mitgliedes.
  7. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes aufgrund besonderer Verdienste um den Verein durch Beschluss mit 2/3 Mehrheit einen Ehrenvorsitzenden ernennen. Dieser hat das Recht mit beratender Stimme an jeder
    Sitzung des gesamten Vorstandes teilzunehmen. Zählt sonst wie unter § 4, Ziffer 1 a) als aktives Mitglied mit Beitragspflicht.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Streichung von der Mitgliederliste, Aufschluss aus dem Verein oder Auflösung des Vereins.
  2. Der freiwillige Austritt muss dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich erklärt werden und wird mit dem Ende des jeweiligen Monats wirksam.
  3. Die Streichung eines Mitgliedes von der Mitgliederliste kann der Vorstand vornehmen, wenn das Mitglied mit drei Monatsbeiträgen im Zahlungsrückstand ist. Die Streichung muss dem Mitglied angedroht werden (in schriftlicher Form).
    Von der Androhung bis zur Streichung müssen mindestens 3 Wochen liegen.

Nach Ablauf der Frist erfolgt die Streichung automatisch. Die Verpflichtung zur Zahlung des fälligen Beitrages bleibt davon unberührt.

Ein Mitglied kann auf Antrag, nach vorhergegangener Anhörung, vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

  1. wegen grober oder vorsätzlicher oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen des Vereins
  2. wegen Zuwiderhandlungen gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens gegen die Sport-, Schieß- und Standordnung des Deutschen Schützenbundes,
  3. wegen unehrenhafter Handlungen

Der Beschluss über Ausschluss muss dem Betroffenen schriftlich, mittels Einschreiben mitgeteilt werden. Gegen diesen Beschluss kann er innerhalb von 14 Tagen, gerechnet vom Zustelldatum ab, schriftliche Beschwerde beim Ehrenrat einlegen. Mit dem Austritt
oder Ausschluss eines Mitgliedes erlöschen seine sämtlichen im Verein als Mitglied erworbenen Rechte. Er bleibt jedoch dem Verein , für alle seinen eingegangenen Verpflichtungen haftbar.

Vereinseigentum ist zurückzugeben evtl. zu ersetzen.

§ 6 Rechte und Pflichten

  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, im Rahmen der vom Verein (Vorstand) oder den Abteilungen erlassenen Ordnungen und Beschlüsse an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
  2. Die Mitglieder sind angehalten , sich nach Möglichkeit, und schnellstmöglich die vorgeschriebene Vereinskleidung zu beschaffen.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  4. Jeder Anschriftenwechsel ist sofort und unverzüglich dem Vorstand des Vereins zu melden (schriftlich oder in mündlicher Form zur Niederschrift).

§7 Ehrungen

Der Verein ehrt oder befördert Mitglieder für außergewöhnliche Leistungen , für Verdienste um den Verein und für langjährige Mitgliedschaft und Treue.

Bei Vereinsübertritt behält der Übergetretene seine erworbenen Rechte vom Vorverein bei.

§ 8 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung und Ordnungen oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes oder der Sportleitung und deren Beauftragten verstoßen, können nach vorhergehender Anhörung , vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:


a. Verweis
b. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Schießbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins
c. Ausschluss gemäß § 5 der Satzung

§ 9 Wahl- und Stimmfähigkeit

Die Mitglieder erlangen mit dem vollendeten 18. Lebensjahr Wahl- und Stimmfähigkeit in satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlungen. Die Wahlfähigkeit zum geschäftsführenden Vorstand erlangt das Mitglied erst bei Vollendung des
21. Lebensjahres

  1. Bei der Wahl des Jugenleiters steht das Stimmrecht allen Mitglieder des Vereins, vom vollendeten 14. Lebensjahr bis zum Ausscheiden aus der Jugendabteilung zu.
  2. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die ihre Beitragsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt haben.
    Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  3. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und den Jugendversammlungen als Gäste teilnehmen.

§ 10 Beiträge und Gebühren

  1. Alle Vereinsmitglieder sind beitragspflichtig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
  2. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten.
  3. Beiträge werden im ersten Monat des Geschäftsjahres fällig, können jedoch auch viertel-, halb- oder jährlich entrichtet werden.
  4. Beitragsrückstände werden angemahnt. Wird der Mahnung nicht Folge geleistet, kann gemäß § 5 der Satzung verfahren werden.
  5. Bei minderjährigen Mitgliedern haften die Erziehungsberechtigten für die Beitragsschuld.
  6. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  7. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Vereinsbeitrages können jährlich von der Hauptversammlung neu festgesetzt werden.

§ 11 Vereinsorgane

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der geschäftsführende Vorstand
  3. der Gesamtvorstand
  4. der Ehrenrat
  5. die Abteilungen

§ 12 Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung
  2. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, durch Beschluss des Gesamtvorstandes oder wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich, unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt. Die Mitgliederversammlung ist dann unverzüglich einzuberufen.
  3. Die Einberufung hat mindestens 14 Tage vorher durch schriftliche Einladung zu erfolgen.
  4. Eine Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) muss in jedem Jahr stattfinden. Sie soll im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres vom geschäftsführenden Vorstand , unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen werden.

    Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
    a. Feststellung der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder
    b. Verlesung und Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
    c. die Jahresberichte des Vorstandes
    d. der Kassenbericht
    e. der Kassenbericht der Kassenprüfer
    f. Entlastung des Vorstandes
    g. Neuwahl des Vorstandes, des Ehrenrates und der Kassenprüfer, soweit nach Ablauf der Wahlperiode erforderlich
    h. Beschlussfassung über den Haushaltsplan
    i. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    j. Verschiedenes
  5. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand mindestens 8 Tage vorher (schriftlich) vorliegen. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht Anträge zur Mitgliederversammlung zu stellen. Sind diese nicht fristgerecht beim Vorstand eingegangen, muss die Dringlichkeit von der Versammlung , mit 2/3 Stimmenmehrheit eingeholt werden.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
    Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

    Die Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder erforderlich.
    Satzungsänderungen können nur auf der Jahreshauptversammlung erfolgen.

    Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.
  7. Über den Verlauf der Versammlung und über die Abstimmung ist ein Protokoll zu fertigen, dass vom 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.

§ 13 Der Vorstand

  1. Der Vorstand arbeitet

    1. als geschäftsführender, bestehend aus:

    a) 1. Vorsitzenden
    b) 2. Vorsitzenden
    c) 1. Schatzmeister
    d) Beratendes Mitglied
    e) 1. Schriftführer
    f) 1. Sportleiter
    g) 1. Jugendsportleiter

    2. als Gesamtvorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem

    a) 2. Schatzmeister
    b) 2. Schriftführer
    c) 2. Sportleiter
    d) 2. Jugendsportleiter
    e) Frauenwartin
    f) Stand- und Gerätewart
    g) Pressereferent

  2. Wenn neue Abteilungen beschlossen und gebildet werden, so ergänzt sich der Gesamtvorstand um jeweils des Leiters oder der Leiterin der neugebildeten Abteilung.
  3. Vorstand, im Sinne des § 26 BGB, sind die Mitglieder a – c des geschäftsführenden Vorstandes (§ 13, Abs. 1, Ziff. I)

    Der 1. Vorsitzende ist, jeweils mit einem unter b + c genannten Mitglied , ermächtigt, den Verein gerichtlich oder außergerichtlich zu vertreten.
  4. Der Gesamtvorstand, der Ehrenrat, Sportausschuss, sowie weitere Ausschüsse, üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die notwendigen Auslagen, im Zusammenhang mit ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit, werden erstattet.

    Einzelnen Mitgliedern der vorgenannten Organe und Ausschüsse, die durch ihre ehrenamtliche Tätigkeit so stark arbeitsmäßig belastet werden, dass dadurch das Maß zumutbarer ehrenamtlicher Tätigkeit überschritten wird, kann der Gesamtvorstand zusätzlich Entschädigung bewilligen.
  5. Der Jugendsportleiter und sein Vertreter wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt (vergl. § 9, Ziff. 2). Die Wahl des Jugendsportleiters und dessen Vertreter bedarf der Bestätigung der Mitgliederversammlung.
  6. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins in finanzieller Hinsicht. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Geschäftsordnung anderen Organen des Vereins zugewiesen sind. Der Vorstand bestimmt die Richtlinien der Vereinsarbeit.
  7. Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsvollmacht nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden ausüben. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes zu informieren.
  8. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören, soweit sie nicht in den Aufgabenbereich des geschäftsführenden Vorstandes fallen:

    a. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    b. Beratung des geschäftsführenden Vorstandes
    c. Wahl der Referenten für bestimmte Schießdisziplinen und Sonderaufgaben
    d. Wahl von Kommissionen und Abteilungen
    e. Suspendierung von Mitgliedern des geschäftsführenden bzw. Gesamtvorstandes, die für den Verein nicht mehr tragbar sind, bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die über eine endgültige Abberufung entscheidet
  9. Der Gesamtvorstand wird vom 1. Vorsitzenden einberufen oder wenn drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
  10. Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt oder gemäß Ziffer 9 berufen ist. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

§ 14 Abteilungen, Ausschüsse

  1. Für die im § 13 festgelegten Aufgabenbereiche können zusätzliche Ausschüsse tätig werden. Diese Ausschüsse nehme ihre Aufgabenbereiche in eigener Verantwortung wahr. Sie haben dabei die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu beachten
  2. Die Damenabteilung wählt ihre Leitung wie unter § 13, Ziffer 5.
  3. Der Festausschuss ist für die Durchführung aller der Freizeitgestaltung und sonstiger Veranstaltungen verantwortlich. Die Leitung wird innerhalb des Ausschusses gewählt.
  4. Bei der Bildung weiterer Abteilungen wird die Wahl der Abteilungsleitung wie unter § 13, Ziffer 5, durchgeführt.
  5. Der Vorstand ist berechtigt, in Sonderfällen, zur Wahrnehmung weiterer Aufgaben , Ausschüsse zeitlich begrenzt einzusetzen.

§ 15 Kassenprüfer

  1. Die Jahreshauptversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer und einen Vertreter für die Amtsdauer von drei Jahren. In jedem Jahr scheidet ein Kassenprüfer aus, der Vertreter wird Kassenprüfer. Es ist ein neuer Vertreter zu wählen. Zum Kassenprüfer können nur Mitglieder gewählt werden, die nicht einem Organ des Vereins angehören (Funktionsträger).
  2. Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege prüfen, diese durch ihre Unterschrift bestätigen und der Jahreshauptversammlung hierüber einen Bericht vorlegen.
  3. In der Jahreshauptversammlung beantragen die Kassenprüfer, bei ordnungsgemäßer Buchführung, die Entlastung des Schatzmeisters; der Antrag kann auch auf die Entlastung des gesamten Vorstandes ausgedehnt werden.

§ 16 Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat besteht aus fünf Mitgliedern des Vereins, die das 30. Lebensjahr erreicht haben und dem Verein mindestens 5 Jahre angehören.
  2. Der Ehrenrat wählt seinen Vorsitzenden aus dem eigenen Kreis.
  3. Der Ehrenrat hat die Aufgabe, das Ansehen des Vereins und seiner Mitglieder zu bewahren und im Interesse des Vereins, bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern wie unter § 8 als Schlichtunginstanz zu fungieren oder diese Maßregelungen zu bestätigen.
  4. Der Ehrenrat hat das Recht, Verstöße gegen die Ordnungen des Vereins selbst zu ahnden (gemäß § 8).
  5. Der 1. Vorsitzende des Vereins, im Verhinderungsfalle einer seiner Vertreter, hat Sitz mit beratender Funktion, soweit sie nicht selbst Beteiligte des Verfahrens sind.
  6. Gegen Beschlüsse des Ehrenrates ist eine Berufung nur noch bei der Mitgliederversammlung zulässig und hat schriftlich, zu Händen des 1. Vorsitzenden, zu erfolgen. Gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist der Rechtsweg ausgeschlossen.

§ 17 Haftung

  1. Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für die bei Veranstaltungen, Schießwettkämpfen und Übungen entstehenden Unfälle, Beschädigungen oder Diebstähle. Eine Haftung des Vereins wird auch dann ausgeschlossen, wenn anlässlich von Wettkämpfen und Übungsstunden Wertsachen der Sportleitung oder dem Betreuer zur Verwahrung übergeben werden. Ebenfalls kann der Verwahrer nicht in Anspruch genommen werden. Der Anspruch an die Sportunfall- und Sporthaftpflichtversicherungen, die vom Sportbund abgeschlossen sind, bleibt hiervon unberührt.
  2. Jedes Mitglied haftet, vermögensrechtlich, dem Verein gegenüber für alle, dem Vereinvorsätzlich oder grob fahrlässig von ihm zugefügten Schäden.
  3. Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.

§ 18 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mindestens 4/5 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Abstimmung ist geheim. Der Beschluss über die Auflösung kann nur in einer ausschließlich für diesen Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden. Die Einberufung zu dieser Versammlung hat, unter Mitteilung der Tagesordnung, schriftlich zu erfolgen. Der Vorstand bleibt bis zur vollständigen Auflösung des Vereins im Amt.
Bei Auflösung des Vereins fällt das nach Erfüllung aller Verpflichtungen verbleibende Vereinsvermögen der Stadt Delmenhorst zu, die das Vermögen zweckgebunden dem Schießsport zur Verfügung stellen muss. Die vorhandenen drei Vereinsfahnen (Voßberg 1912, Düsternort 1937, nach der Fusion der erstgenannten Vereine – Schützenbrüderschaft 1963) verbleiben als Eigentum bei der Stadt Delmenhorst.

§ 19 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt, mit Ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) und Genehmigung durch das Amtsgericht Delmenhorst, in Kraft. Mit dieser Geehmigung tritt die vom Amtsgericht Delmenhorst genehmigte Satzung vom 20. März 1975 außer Kraft.

Gegeben und genehmigt am 25.01.1981.